Ist Videoüberwachung mit Datenschutz vereinbar?

Die Videoüberwachung ist ein wirksames Mittel, um sich gegen Einbrecher zu schützen. Die Technik ist nicht unumstritten, da sie in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreift.

Videoüberwachung und Datenschutz

Um den Datenschutz bei einer Überwachung im öffentlichen Raum mittels einer Kamera zu gewährleisten, sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der europäischen Datenschutzrichtlinie (DSGVO) zu beachten. Nach diesen gesetzlichen Regelungen ist der Einsatz einer Kamera nur bei den folgenden Anlässen zulässig:

  • Öffentliche Behörden und andere Stellen nutzen die Überwachung mit einer Videokamera zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
  • Ein Immobilienbesitzer nimmt sein Hausrecht wahr und schützt durch die Technik den Eingang und die Umgebung seines Hauses.
  • Für den Einsatz einer Kamera gibt es ein berechtigtes Interesse, das stärker ist als die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

Zu anderen Zwecken ist eine Videoüberwachung nicht erlaubt.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Videoüberwachung gegeben sein?

Für den Einsatz einer Kamera mittels einer Überwachung müssen Maßnahmen ergriffen werden. Es muss festgelegt sein, wieso ein Bereich überwacht werden soll. Dieses berechtigte Interesse kann auf rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen fußen. Der Einsatz von Kameras zum Schutz vor Vandalen, Dieben und Einbrechern ruft bei dem Überwachenden ein berechtigtes Interesse hervor, wenn eine tatsächliche Gefahrensituation besteht.

Eine tatsächliche Gefahrensituation kann der Überwachende durch den Hinweis auf einen Einbruch in der Vergangenheit erbringen. Für den Überwachenden ist es empfehlenswert, über einen Einbruch ein Protokoll anzufertigen. Die Dokumentation muss Angaben über den Tag des Vorfalls, seine Art – z.B. Raub und Sachbeschädigung – und die Höhe des Schadens enthalten. Ein anderes Beweismittel sind Strafanzeigen, die von der Polizei aufgenommen wurden.

Ohne ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten (§ 30 DSGVO) ist eine Videoüberwachung unzulässig. Das Verzeichnis muss den Namen und die Kontaktdaten des Überwachenden enthalten. Die Zwecke der Videoüberwachung müssen ebenso genannt werden wie die Löschfristen. Es sind Angaben über technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich.

Auf die Videoüberwachung muss hingewiesen werden

Durch einen Hinweis auf die Überwachung sollen die Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen geschützt werden. Dies kann z.B. durch ein Kamerasymbol erfolgen, das der Überwachende am Eingang des überwachten Bereichs anbringt. Für den Überwachten muss ersichtlich sein, wer ihn überwacht. Zu den Informationspflichten bei einer Videoüberwachung gehört der Hinweis auf die Speicherdauer der Daten, für welche Zwecke die Überwachung genutzt wird und auf welchen Rechtsgrundlagen (Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO) sie basiert.

Welche Sanktionen drohen?

Werden die Bestimmungen zum Datenschutz von dem Betreiber einer Kamera im öffentlichen Raum nicht umgesetzt, drohen Bußgelder.

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