Wie Sie das e-Bike in Ihrer Steuererklärung geltend machen können

e-Bikes sind nicht nur trendy sondern auch sehr praktisch. Leider muss man hierfür ordentlich in die Tasche greifen. Umso schöner wäre es, wenn Sie den Kauf von der Steuer absetzen könnten oder? Erhalten Sie wertvolle Tipps, wie Sie ein paar Euro am Jahresende zurückerstattet bekommen!

Selbstständige können mit dem Kauf eines e-Bikes Grenzen erweitern

Wer selbstständig tätig ist, kann sich das e-Bike als Dienstfahrzeug kaufen. Bereits die Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der verbleibende Nettobetrag wird als Betriebsausgabe abgeschrieben. Wir das e-Bike jedoch privat genutzt, greift die 1% Regel. Hierbei muss 1% des Listenpreises ähnlich wie beim Dienstwagen als Lohnsteuer bezahlt werden. Gibt es einen Ehepartner, kann dieser als Mitarbeiter im Unternehmen auf 450-Euro-Basis eingestellt werden. Dies hat den Vorteil, dass das e-Bike nun als Dienstfahrzeug gekauft und abgesetzt werden kann. Es könnte ja beispielsweise für die Fahrt zum Kunden genutzt werden oder zum gewerblichen Einkauf. Dies läuft dann ebenso unter Betriebskosten und kann die Steuerlast des gesamten Unternehmens senken.

Weniger ist manchmal besser

Wenn Ihr Arbeitgeber Diensträder zur Verfügung stellt, gibt es etwas zu beachten. Ein e-Bike bis 25 km/h gilt als Fahrrad und wird steuerlich nicht berücksichtigt. Die Pendlerpauschale von 30 Cent kann angesetzt werden. Sie gilt pro Kilometer für die kürzeste Strecke zwischen Ihrem Zuhause und der Arbeit. Dies wird unter Werbungskosten in der Steuererklärung eingetragen. Zusätzlich dürfen Sie das e-Bike auch privat uneingeschränkt nutzen. Doch Vorsicht: Möchte der Arbeitgeber Ihnen das e-Bike ganz überlassen, müssen Sie es versteuern!

Was gibt es bei schnelleren Modellen zu beachten?

Sollte das Ihnen überlassene e-Bike mehr als 25 km/h Leistung haben, fällt es unter die Kraftfahrzeuge. Damit ist es einem Dienstwagen gleichgestellt und leider nicht mehr steuerfrei. Die private Nutzung muss mit 0,5% des Listenpreises versteuert werden. Dies geschieht über die Lohnabrechnung.

Übrigens: Bietet Ihr Arbeitgeber eine Ladesäule an, dürfen Sie in beiden Fällen jederzeit Ihr e-Bike steuerfrei aufladen!

Es soll tatsächlich Menschen geben, die sich scheuen vom Finanzamt etwas zurückzufordern. Argumente sind hier, dass es sich nicht lohnen würde oder man dafür zu viel Aufwand hätte. Es geht hier um bares Geld, was Ihnen zusteht! Natürlich hat der Staat nichts zu verschenken- Sie aber auch nicht oder? Ein bißchen Arbeit, Rechnerei und Belege sammeln gehört dazu, aber es lohnt sich.

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