Kleinunternehmen Besonderheiten bezüglich Umsatzsteuer und Vorsteuer
Wer sich dazu entschließt, sein Unternehmen als Kleinunternehmen anzumelden und aufgrund der erwirtschafteten Umsätze dazu auch berechtigt ist, wird vom Finanzamt steuerlich anders betrachtet als ein anderes Unternehmen. Es tritt dann in diesem Fall § 19 UStG in Kraft. Das bedeutet zunächst einmal, dass das Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer abführen muss, aber auch auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer auswerfen darf. Es kann dann allerdings auch nicht die auf den Rechnungen für Firmenausgaben aufgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abgezogen werden.
Die Kleinunternehmer-Meldung beim Finanzamt
Es ist nötig, dem zuständigen Finanzamt zu melden, wenn ein Unternehmen als Kleinunternehmen geführt werden möchte. Diese Meldung kann auf zwei Wegen erfolgen, und zwar entweder über einen auszufüllenden Fragebogen oder aber formlos in schriftlicher Form an das Finanzamt gerichtet.
Mögliche Vorteile der Kleinunternehmer-Regelung
Wenn ein Kleinunternehmen wenig Vorsteuer absetzen könnte, aber keine Umsatzsteuer berechnen muss, dann kann das gegenüber anderen Firmen durch die Möglichkeit, etwas preiswerter zu sein, einen Wettbewerbsvorteil bedeuten. Ein weiterer Vorteil ist die Arbeitsersparnis durch eine wesentlich einfachere Buchführung. Ein Kleinunternehmen muss nämlich nur eine sogenannte EÜR erstellen, das ist eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Mehr braucht das Finanzamt nicht, denn eine Umsatzsteuererklärung ist bei einem Kleinunternehmen ja nicht nötig. Das spart natürlich in der Buchhaltung viel Zeit ein. Von der Einkommenssteuerpflicht befreit die Kleinunternehmer-Regelung ein Unternehmen nicht, sofern das Unternehmen genug Umsatz erwirtschaftet, um einkommenssteuerpflichtig zu sein. Und sofern das Unternehmen verpflichtet ist, als Gewerbe gemeldet zu sein, muss auch die Gewerbesteuer entrichtet werden. Über die Höhe der Umsätze, bei denen die Steuerpflicht in Kraft tritt, informatiert auf Anfrage das örtliche Finanzamt. Die dort beschäftigten Sachbearbeiter sind normalerweise auch in der Lage, die Frage zu beantworten, ob eine Gewerbeanmeldung für ein Unternehmen erforderlich ist oder nicht. Das ist nämlich nicht in jeder Branche Pflicht.
Besonderheiten bei der Entscheidung für die Umsatzsteuerpfllicht
Es kann unter bestimmten Umständen für ein Kleinunternehmen besser sein, doch die Umsatzsteuer zu berechnen. Das ist immer dann der Fall, wenn viel Vorsteuer absetzbar wäre. Das Kleinunternehmen kann dann beim zuständigen Finanzamt beantragen, doch umsatzsteuerpflichtig zu werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Entscheidung eine recht langfristige ist, denn das Unternehmen kann erst nach 5 Jahren wieder beantragen, doch als Kleinunternehmen geführt zu werden. Deshalb empfiehlt es sich, sich diesen Schritt genau zu überlegen und zu überdenken, ob es wirklich ein Vorteil ist.